Zur Gestaltung der Vorgartenbereiche und zur Verbesserung des Ortsbildes, so berichtet Bürgermeister Sandro Zehner, werden zwei Satzungen über die Gestaltung von Werbeanlagen dazu beitragen, dass das Ortsbild zukünftig nicht mehr durch solche Vorhaben beeinträchtigt wird. Die Satzungen gelten für die Wiesbadener Straße und für den westlichen und östlichen Bereich der Aarstraße in Hahn.
„Eine solche Satzung ist kein generelles Verbot von Werbung mit Großflächenwerbetafeln, sondern sieht nur einen differenzierten und eingeschränkten Ausschluss von Werbeanlagen im Vorgartenbereich vor “, so Sandro Zehner.
Die gesetzliche Grundlage stellt § 91 HBO (Örtliche Bauvorschriften) dar, der den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, durch Satzung Vorschriften über Werbeanlagen zu erlassen.
„Selbstverständlich sollen die hier ansässigen Gewerbetreibenden nicht eingeschränkt werden“, so Zehner, „denn Werbung an der Stätte der Leistung bleibt weiterhin zulässig“.