Der Magistrat der Stadt Taunusstein hat in seiner Sitzung vom 25.03.2019 die folgende
Haus- und Badeordnung für das Freibad Taunusstein
beschlossen:
§ 1 Zweck und Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
- Diese Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit und Ordnung sowie der Sauberkeit im Bad. Sie ist für alle Besucherinnen und Besucher verbindlich.
- Mit dem Betreten des Freibades, werden die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen anerkannt.
§ 2 Hausrecht und Hausverbot
- Das Freibadpersonal übt gegenüber den Badegästen das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Badepersonals ist Folge zu leisten.
- Wer gegen die Haus- und Badeordnung verstößt, kann vorrübergehend oder dauerhaft vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Personen, die erkennbar unter dem Einfluss berauschender Mittel (z.B. Alkohol oder Drogen) stehen und sich selbst bzw. andere gefährden oder stören. In solchen Fällen wird die entrichtete Eintrittsgebühr nicht zurückerstattet. Wiedersetzungen oder grobe Verstöße können Strafanzeige nach sich ziehen.
- Wird der Freibadbereich illegal und mit dem Ziel betreten, die Entrichtung der Eintrittsgebühr zu umgehen, wird beim erstmaligen Vorkommen das Zehnfache der jeweils normalerweise fälligen Gebühr erhoben. Wird die Zahlung verweigert oder kommt es zum Wiederholungsfalle, wird der betreffenden Besucherin/dem betreffenden Besucher Hausverbot erteilt.
§ 3 Öffnungszeiten
- Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt gemacht. Aufgrund von zwingenden Gründen, können diese, ohne Anspruch auf Gebührenerstattung eingeschränkt werden. Zwingende Gründe sind hier
- B.:
- Personeller Notstand
- Höhere Gewalt
- Die Öffnungszeiten während der Badesaison sind täglich von 8:00 bis 20:00 Uhr. Die Badezeit endet jeweils 30 Minuten vor Betriebsschluss. Der letzte Einlass ist jeweils 60 Minuten vor Betriebsschluss. Die Verlängerung der Öffnungszeit ist möglich.
- Es bleibt der Betriebsleitung des Freibades vorbehalten, die Benutzung des Bades oder Teile davon einzuschränken (z.B. bei sportlichen Wettkämpfen, Veranstaltungen o.ä.).
§ 4 Zutritt
- Der Aufenthalt im Bad ist nur Personen gestattet, die im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises sind. Die Gebühren sind vor Eintritt in das Bad zu entrichten. Der Eintrittsausweis ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren und auf Verlangen dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen. Jede Einzelkarte berechtigt nur für den einmaligen Eintritt an dem Tag, an dem sie gelöst wurde. Ausgenommen hiervon sind Personen, die aufgrund starker Mittagshitze befürchten müssten, gesundheitliche Schäden davon zu tragen oder andere nachvollziehbare Gründe vorbringen können. Dies betrifft z.B. Eltern mit Kindern bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres. In solchen Fällen kann der erneute Eintritt durch die am gleichen Tag bereits gelöste Eintrittskarte nach Absprache mit dem Betriebspersonal ermöglicht werden.
- Vom Besuch des Freibades ausgeschlossen sind Personen, deren persönliche Sicherheit beim Badebetrieb auf Grund ihrer körperlichen oder geistigen Gebrechen bzw. Zustandes nicht gewährleistet werden kann oder die die Sicherheit anderer Badegäste gefährden könnten. Dies gilt z. B. für
- Betrunkene
- unter dem Einfluss berauschender Mittel stehende Personen
- Personen mit offenen Wunden
- Personen mit Hautveränderungen, die sich ablösen und in das Wasser übergehen können
- meldepflichtige Krankheiten nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IFsG)
- Kindern, welche sich nicht im Besitz eines gültigen Freischwimmerabzeichens befinden, oder unter 7 Jahren, wird der Zutritt und der Aufenthalt im Bad nur zusammen mit einer verantwortlichen, erwachsenen Begleitperson gestattet.
- Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, sowie Personen die erheblich geistig oder körperlich eingeschränkt sind, ist die Benutzung im eigenen Interesse nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet.
- Tiere, ausgenommen Führhunde für Blinde, Fahrräder und Krafträder aller Art dürfen nicht mit in das Bad gebracht werden. Auf dem gesamten Freibadgelände ist das Fahren von Skateboards, Rollern und ähnlichen Fahrzeugen nicht gestattet.
§ 5 Allgemeines Verhalten im Freibad
- Die Badeeinrichtungen (einschließlich der Liegewiese) sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung, Beschädigungen oder bei Verlust entliehener Sachen, haftet die Besucherin/der Besucher für den Schaden. Für Schäden, die von Kindern verursacht werden, haften der oder die Erziehungsberechtigte/n.
- Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, auch durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherung untersagt.
- Im Bereich des Beckenumgangs ist Essen, Trinken und Rauchen nicht gestattet. Rauchen ist im gesamten Umkleide- und Sanitärbereich verboten. Das Betreten des Beckenumgangs mit Straßenschuhen ist untersagt. Die Liegewiesen sind von Zigaretten sauber zu halten. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt.
- Eine lautstarke Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones ist nicht erlaubt. Die Nutzung von Kopfhörern ist gestattet. Das gilt auch für Musikinstrumente und Tonwiedergabe- oder Fernsehgeräte. Andere Badegäste dürfen dadurch nicht gestört werden.
- Das Filmen und Fotografieren mithilfe von Kameras, Smartphones oder sonstigen bild- oder videoerstellenden Elektrogeräten ist innerhalb des gesamten Badegeländes verboten.
- Papier und andere Abfälle sind nur in den dafür vorgesehenen Behältnissen und Abfallkörben zu entsorgen. Das Gebot der Getrenntsammlung ist zu beachten, sofern die Müllbehälter es ermöglichen.
- Behältnisse aus Glas sowie Getränkedosen dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht genutzt werden.
§ 6 Verhalten um die und in den Becken
- Jeder Badegast hat sich im Wasser gegenüber anderen Badegästen umsichtig und rücksichtsvoll zu verhalten.
- Das Springen von den Beckenseiten sowie am gesamten Nichtschwimmerbecken ist untersagt.
- Das Springen ins Wasser erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur von den dafür vorgesehenen Sprunganlagen erlaubt. Die Benutzung der Sprunganlagen geschieht auf eigene Gefahr. Die Sprungtürme und die Startblöcke dürfen nur einzeln betreten werden. Es ist darauf zu achten, dass die Sprungbereiche frei von Personen und Gegenständen sind. Seitliches Abspringen, das Hineinstoßen oder – werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Sprungbereichs bei Freigabe der Sprunganlagen ist untersagt. Das Aufsichtspersonal kann die Sprungmöglichkeiten aus zwingenden Gründen, die einen normalen Betrieb der Sprunganlagen unmöglich machen, einschränken oder die Sprunganlage zeitweilig außer Betrieb setzen.
- Reiter- und Ballspiele sowie mutwilliges gegenseitiges Untertauchen im Wasser sind aus Sicherheitsgründen verboten.
- Jede Art der Verunreinigung des Badewassers ist untersagt. Alle Badegäste haben sich vor dem Baden abzuduschen.
- Es ist die übliche Badebekleidung zu tragen. Hierunter fallen Badetextilien aus geeignetem Schwimmmaterial. Ob die Badebekleidung den Anforderungen entspricht, entscheidet im Zweifel das Aufsichtspersonal. Badeschuhe dürfen in den Becken nicht benutzt werden. Es ist nicht gestattet, Badebekleidung in den Becken auszuwaschen oder auszuwringen. Badebekleidung ist auch im Planschbecken zu tragen. Die Benutzung einer Schwimmwindel für Babys und Kleinkinder ist erforderlich, sofern sie noch nicht sicher zur Toilette gehen können.
- Das Schwimmen mit Schwimmhilfen ist nur im Nichtschwimmerbecken erlaubt. Nichtschwimmer dürfen sich nur im Nichtschwimmerbecken aufhalten. Mit Begleitung einer verantwortlichen erwachsenen Aufsichtsperson und nach Absprache mit der Badeaufsicht, sind Schwimmübungen für Nichtschwimmer/innen auch im Schwimmerbecken gestattet. Auf Aufforderung des Badepersonals ist ein entsprechendes Schwimmabzeichen vorzuzeigen. Ist dies nicht möglich, ist das Schwimmen im Schwimmerbereich bis zum Vorzeigen des entsprechenden Abzeichens verboten. Kleinkinder dürfen sich nur im Planschbecken aufhalten und sind von den Eltern oder erwachsenen Begleitpersonen zu beaufsichtigen. Mit Begleitung einer verantwortlichen erwachsenen Aufsichtsperson und unter Absprache mit einer Badeaufsicht, ist es Kleinkindern auch gestattet, im Nichtschwimmerbecken zu planschen.
- Das Tauchen mit Maske, Schnorchel und Flossen im Schwimmerbecken ist während des allgemeinen Badebetriebes nur nach Absprache mit der Badeaufsicht gestattet. Das Tragen von Schwimmbrillen ist erlaubt. Luftmatratzen und größere Schwimmtiere dürfen nur nach Absprache mit der Badeaufsicht mit ins Wasser genommen werden.
- Die Nutzung der Rutsche erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur Personen gestattet, die mindestens 1,30 m groß sind oder über das Freischwimmerabzeichen verfügen oder sich in Begleitung einer verantwortlichen erwachsenen Begleitperson befinden. Es darf nur gerutscht werden, wie es auf den Hinweisschildern vorgegeben ist. Der Sicherheitsabstand ist einzuhalten. Der Aufenthalt im Eintauchbereich der Rutsche ist verboten. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
- Insbesondere im/am Kinderplanschbecken hat eine erwachsene Begleitperson Aufsicht zu führen.
- Ballspiele und sonstige Mannschaftsspiele sind nur auf den vorgesehenen Plätzen erlaubt. Ballspielen in und an den Gebäuden ist untersagt. Für Sach- und Personenschäden haften die Verursacher.
- Bei aufziehendem Gewitter sind das Wasser und der gesamte Beckenumgangsbereich unverzüglich zu verlassen. Während eines Gewitters besteht Badeverbot. Die Besucher/innen haben unverzüglich die nasse Wiese zu verlassen und Schutz unter/in den Gebäuden zu suchen. Der Aufenthalt unter Bäumen ist verboten. Den Anweisungen des Badepersonals ist Folge zu leisten.
§ 7 Allgemeines
- Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückerstattet. Für verlorene Eintrittsausweise wird kein Ersatz geleistet.
- Der gewerbsmäßige Verkauf von Waren und Leistungen jeder Art ist, mit Ausnahme des Kioskbetriebes, innerhalb des Badegeländes nicht erlaubt.
- Fahrzeuge jeglicher Art sind außerhalb der Freibadanlage auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Falsch abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
- Wünsche, Anregungen und Beschwerden nehmen das Aufsichtspersonal und die Betriebsleitung entgegen und schaffen, soweit dies möglich ist, schnellstmöglich Abhilfe.
- Fundgegenstände sind beim Aufsichtspersonal oder der Betriebsleitung abzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände finden Anwendung.
- Bei Vereins-, Schul- und/oder sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen ist das jeweilige Lehr- und/oder Übungsleiterpersonal für die Beachtung der Haus- und Badeordnung mitverantwortlich. Das jeweilige Lehr- bzw. Übungsleiterpersonal übt eigenverantwortlich die Badeaufsicht aus. Der Besuch von Schulklassen sollte sich vorwiegend auf den Vormittag beschränken. Nähere Regelungen werden in Einzelvereinbarungen getroffen.
- Diese Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
- Externe Schwimmkurse dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Taunusstein durchgeführt werden. Die Teilnehmeranzahl ist mindestens zwei Tage vorher der Badeaufsicht anzugeben.
§ 8 Definitionen
- Gute Sitten sind verletzt, wenn dem Anstands- und Gerechtigkeitsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwidergehandelt wird.
- Sichere Schwimmer/Schwimmerinnen sind nach der Auffassung der Deutschen Lebens- Rettungs- Gesellschaft (DLRG) Personen die mindestens die Disziplinen des Jugendschwimmabzeichens Bronze (Freischwimmer) erfüllen können. Um unbeaufsichtigt im Schwimmerbecken schwimmen zu dürfen, ist demnach der Besitz des Freischwimmerabzeichens notwendig. Nichtschwimmer/Nichtschwimmerinnen im Sinne dieser Haus- und Badeordnung ist also, wer nicht mindestens das Freischwimmerabzeichen besitzt.
- Missbräuchliche Benutzung bedeutet, eine absichtlich falsche und unerlaubte Nutzung.
§ 9 Haftung
- Die Badegäste benutzen das Bad und seine Einrichtungen (einschließlich aller Spielgeräte) auf eigene Gefahr. Der Betreiber ist verpflichtet, das Bad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden können, haftet der Betreiber nicht.
- Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in das Bad mitgebrachten Sachen wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für Sachen, die in Kleiderablagen oder Schließfächern abgelegt sind.
- Für Personenschäden haftet der Betreiber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden haftet der Betreiber, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen abgestellten Fahrzeuge jeglicher Art.
- Für verlorene Spindschlüssel ist eine Gebühr, entsprechend der jeweils gültigen Benutzungs- und Gebührensatzung, zu entrichten. In derartigen Fällen ist, vor der Aushändigung der im Spind befindlichen Gegenstände, das Eigentum an der Sache nachzuweisen. Ist die Zahlung der Gebühr nicht möglich, kann das Eigentum gegen die Kopie eines Ausweises herausgegeben werden. Die Gebühr ist dann nachträglich zu entrichten.
§ 10 Inkrafttreten
Die Haus- und Badeordnung für das Freibad Taunusstein tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Haus- und Badeordnung vom 01. Februar 2011 außer Kraft.
Die Ordnung wird hiermit ausgefertigt.
Taunusstein, den 09.04.2019
Der Magistrat der Stadt Taunusstein
Sandro Zehner
Bürgermeister
Die vorstehende Ordnung wird hiermit gemäß § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Taunusstein vom 01.04.2013 in Verbindung mit der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Taunusstein vom 01.01.2014 öffentlich bekannt gemacht.
Taunusstein, 09.04.2019
Der Magistrat der Stadt Taunusstein
Sandro Zehner
Bürgermeister