Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März . 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) sowie der §§ 1 – 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Taunusstein am 04.04.2019 folgende
Gebührensatzung für das Freibad Taunusstein
beschlossen:
§ 1 Allgemeines
- Für die Benutzung des Freibades werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Sie sind auch dann zu entrichten, wenn Teile des Bades zeitweise oder zur besonderen Nutzung abgetrennt werden.
- Die Gebühren sind im Voraus zu zahlen.
- Verlorengegangene Eintrittskarten werden nicht ersetzt.
- Für Eintrittskarten, die nicht benutzt worden oder verlorengegangen sind, wird die Gebühr nicht erstattet. Gleiches gilt, wenn das Freibad aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise geräumt werden muss.
- Saisonkarten sind mit einem Foto des Karteninhabers/der Karteninhaberin zu versehen. Sie verlieren Ihre Gültigkeit und werden eingezogen, wenn sie an andere Personen weitergeben werden, um diesen den Eintritt damit zu ermöglichen.
- Zehnerkarten sind in der Kaufsaison und der darauffolgenden Saison gültig. Im Falle einer Preiserhöhung, ist der Differenzbetrag vor Eintritt in das Freibad zu entrichten.
- Der Magistrat kann im Einzelfall für Vereine, sonstige gemeinnützige Organisationen und in sonstigen begründeten Fällen Gebührensonderregelungen treffen.
- Der Magistrat wird berechtigt, zur Sicherstellung der Sicherheit und Ordnung im Freibad eine Haus- und Badeordnung zu erstellen. Diese ist im Freibad deutlich sichtbar anzubringen.
§ 2 Benutzungsgebühren
- Einzelkarten
1.1 Tageskarte Erwachsene 5,00 €
1.2 Tageskarte Kinder und Jugendliche
(ab dem 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Schüler/innen, Auszubildende und Studenten/Studentinnen
bis zum 27. Lebensjahr)
- Schwerbehinderte mit Ausweis
- Dienstleistende im Bundesfreiwilligendienst (BFD),
- im freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) und
- im freiwilligen ökologischen Jahr (FÖJ)
- berechtigte Personen für besondere Tarife
nach § 2 Nr. 4 2,50 €
1.3 Tageskarte Familie 10,00 €
1.4 Tageskarte Alleinerziehende (Familie) 5,00 €
1.5 Kurzzeitkarte (Mo. – Fr. ab 17.00 Uhr) 2,50 €
1.6 Schülertageskarte innerhalb der Unterrichtszeit 1,50 €
- Zehnerkarten
2.1 Erwachsene 45,00 €
2.2 Rentnerinnen/Rentner mit Ausweis (altersunabhängig) 34,00 €
2.3 Personen nach Ziffer 1.2 20,00 €
- Saisonkarten
3.1 Erwachsene 115,00 €
3.2 Rentnerinnen/Rentner mit Ausweis (altersunabhängig) 100,00 €
3.3 Personen nach Ziffer 1.2, ausgenommen Personen, für
welche die besonderen Tarife nach § 2 Nr. 4 dieser Satzung gelten 35,00 €
3.4 Familien 150,00 €
3.5 Alleinerziehende 75,00 €
- Besondere Tarife
Besondere Tarife gelten nur für Bürger/innen, welche nachweislich mit Hauptwohnsitz in Taunusstein gemeldet sind und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, III oder XII sowie nach dem Wohngeldgesetz erhalten oder einen Wohnberechtigungsschein nach dem
Wohnraumförderungsgesetz besitzen. Als Nachweis für den Leistungsbezug oder die Leistungsgewährung gilt der jeweilige Bescheid.
4.1 Saisonkarte Erwachsene
- „Berechtigungskarte SE“ - 20,00 €
4.2 Saisonkarten Familie
- „Berechtigungskarte SF “ - 40,00 €
- Saisonkarte für Alleinerziehende,
- „Berechtigungskarte SA “ – 30,00 €
- Begleitperson von Schwerbehinderten mit Ausweis, auf welchem ein „B“ für
Begleitperson vermerkt ist frei
4.5 Inhaber/in der Ehrenamts- bzw. der Jugendleitercard (gegen Vorlage) frei
- Sonstiges
5.1 Ersatz bei Verlust des Spindschlüssels sowie Beschädigung 50,00 €
§ 3 Begriffsbestimmungen
- Als Familie, im Sinne dieser Satzung, gelten verheiratete oder unverheiratete Sorgeberechtigte unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts sowie alleinerziehende Sorgeberechtigte, die mit Hauptwohnsitz in Taunusstein gemeldet sind und mit wenigstens einem ledigen Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mindestens die Hälfte eines Jahres in einem Haushalt leben.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 16.4.2019 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Taunusstein, den 09.04.2019
Der Magistrat der Stadt Taunusstein
Sandro Zehner
Bürgermeister
Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Taunusstein vom 01.04.2013 in Verbindung mit der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Taunusstein vom 01.01.2014 öffentlich bekannt gemacht.
Taunusstein, 09.04.2019
Der Magistrat der Stadt Taunusstein
Sandro Zehner
Bürgermeister