Der Haupt-, Finanz und Wirtschaftsausschuss der Stadt Taunusstein hat in seiner Sitzung am 02.04.2020 folgenden Beschluss gefasst:
Unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 08.06.2003 (GVBl. I S. 166) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198) wird hiermit die „Arthur-Fuhr-Straße“ im Stadtteil Bleidenstadt dem öffentlichen Verkehr gewidmet und erhält die Eigenschaft als gemeindliche Einrichtung (Gemeindestraße).
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, um zu gewährleisten, dass die Pflicht zur Reinigung von Straße und Gehweg nach Maßgabe der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Taunusstein vom 01.08.2010 den Eigentümern der durch diese Straße erschlossenen Grundstücke obliegt.
Hinweis: Unter Anwendung des § 51 a HGO hat der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss die Vorlage anstelle der Stadtverordnetenversammlung endgültig beschlossen.
Taunusstein, den 26.06.2020
Der Magistrat der Stadt Taunusstein
Sandro Zehner
Bürgermeister