- Geänderter Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Quartier Konrad-Adenauer-Straße Süd“ im Stadtteil Bleidenstadt gemäß § 2 Abs. 1 und § 13a Abs. 3 Nr. 1 Baugesetzbuch.
- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Taunusstein hat in ihrer Sitzung am 24.11.2016 beschlossen, den Bebauungsplan „Quartier Konrad-Adenauer-Straße“, Stadtteil Bleidenstadt der Stadt Taunusstein, dessen Aufstellungsbeschluss am 25.10.2013 bekanntgemacht wurde, in einen nördlichen und einen südlichen Teilbereich zu teilen.
Für den südlichen Teil wurde unter dem Namen „Quartier – Konrad – Adenauer Straße Süd“ am 19.09.2019 ein erneuter Aufstellungsbeschluss gefasst, der hiermit bekannt gemacht wird. Der Planungsbereich des Bebauungsplans „Quartier Konrad-Adenauer-Straße Süd“ wird im Westen von der Konrad-Adenauer-Straße, im Süden von der Theodor–Heuss–Straße und im Osten von der Kurt-Schumacher-Straße begrenzt. Nördlich befinden sich noch die Grundstücke der Konrad-Adenauer-Straße 7, 7a und 5c sowie Kurt-Schumacher-Straße 28 im Umgriff.
Gemarkung Bleidenstadt
Flur 13
Flurstücke: 64/2, 64/4, 64/5, 65/1, 65/2, 66/3, 66/4, 66/5, 67/1, 67/2, 68/1, 68/2, 69/2, 80/2, 80/1, 81, 82/1, 82/2, 83, 84, 85/2, 85/4, 86,87,88, 89
Der Planbereich ist auch der Übersichtskarte zu entnehmen:
Das allgemeine Planungsziel ist die Schaffung von attraktivem Wohnraum sowie der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in integrierter Lage. Hierzu wird für den Hauptteil des Geltungsbereiches ein Mischgebiet gem. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die Steuerung der möglichen Nachverdichtung erfolgt im Besonderen über eine Deckelung der Höhenentwicklung und der Festsetzung zur maximal überbaubaren Grundstücksfläche. Diese ordnen sich den immissionsrechtlichen Belangen zum sicheren Fortbestand der ansässigen Betriebe und damit den beschlossenen Zielen der Stadt unter. Im zentralen Bereich des Geltungsbereiches wird mit der Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes gem. § 8 BauNVO der vorhandene Bestand sowie dessen verträgliche Weiterentwicklung gesichert.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Das Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit der dazugehörigen Begründung, der faunistischen Potentialabschätzung zum Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Arten, Ergebnisse der floristischen Erhebungen, Analyse der gewerblichen Lärmimmissionen nach TA Lärm im Istzustand und Schlussfolgerungen für die Bauleitplanung sowie die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 zum BauGB liegen in der Zeit von
Dienstag, den 27.10.2020 bis einschließlich Freitag, den 27.11.2020
im Rathaus der Stadt Taunusstein, Aarstraße 150, Abteilung Stadtentwicklung, 1. Obergeschoss, Raum 105a (Raum für öffentliche Auslegungen) während folgender Dienststunden
Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus.
Auf Wunsch wird die Planung erläutert.
Die DIN 18005, DIN ISO 9613-2, DIN 45691, DIN 4109-1 und die DIN 4109-2 ist in der Stadtverwaltung der Stadt Taunusstein während der allgemeinen Dienststunden sowie nach Vereinbarung einsehbar.
Im Rathaus der Stadt Taunusstein ist es Besuchern auf Grund der Coronakrise zurzeit nicht gestattet, sich selbstständig und frei zu bewegen. Interessierte Bürger werden daher gebeten, sich im Haupteingangsbereich des Rathauses anzumelden. Eine Terminvereinbarung innerhalb der oben aufgeführten Uhrzeiten ist nicht notwendig. Sie werden von Mitarbeitern des Rathauses zu dem Raum für die öffentliche Auslegung begleitet und nach Ihrer Einsichtnahme wieder zum Ausgang zurück begleitet. Im gesamten Rathaus besteht die Maskenpflicht. Alle Besucher des Rathauses müssen ihre Kontaktdaten in einem Besucherbogen aufnehmen lassen.
Der Text der öffentlichen Bekanntmachung und der Entwurf des Bebauungsplans mit den o.g. Unterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB auf der Homepage der Stadt Taunusstein (www.taunusstein.de/bebauungsplaene) einzusehen.
Während der Auslegungsfrist können von der Öffentlichkeit Stellungnahmen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit Stellungnahmen per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse: martin.rauch@taunusstein.de abzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gemäß § 4a Abs.6 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Taunusstein, den 15.10.2020
DER MAGISTRAT
DER STADT TAUNUSSTEIN
Sandro Zehner
Bürgermeister
Räumlicher Geltungsbereich Übersichtskarte:
Der vorstehende Übersichtsplan dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.
Er hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Plangebietes.