Auf Grund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl S. 291), sowie der §§ 1, 2 und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBI. S. 247) und den Bestimmungen des Hessischen Verwal-tungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der Fassung vom 12.12.2008 (GVBI. I 2009 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.09.2018 (GVBI I S. 570), hat die Stadtver-ordnetenversammlung der Stadt Taunusstein in ihrer Sitzung am 02.07.2020 nachstehende
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen
der Stadt Taunusstein
beschlossen.
§ 1
Grundlage
(1) Die Stadt erhebt Gebühren für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen nach Maß-gabe dieser Satzung.
(2) Die Benutzungsgebühren sollen die Kosten der Einrichtung decken. Zu den Kosten zählen die Aufwendungen für die laufende Verwaltung, Unterhaltung und Instandsetzung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Benutzungszweck und der Raumgröße bzw. nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung.
(4) Die Benutzungszwecke werden in folgende Kategorien eingeteilt:
Kategorie
I: - Veranstaltungen auswärtiger Benutzer
- Gewerbliche Veranstaltungen
II: - Private Veranstaltungen
III: - Veranstaltungen der Stadt und ihrer Gremien
IIIa: - Veranstaltungen der Beteiligungen der Stadt
IV: - Veranstaltungen ortsansässiger Vereine und Schulen
IVa: - Übungs- u. Wettkampfbetrieb ortsansässiger Vereine
V: - Gottesdienstliche Veranstaltungen der ortsansässigen Religionsgemeinschaften
- Veranstaltungen des Kreises
- Fraktionssitzungen
(5) Vereine und Organisationen mit Geschäftssitz außerhalb Taunussteins, jedoch mit gemäß Vereinssatzung in Taunusstein selbstständig arbeitenden Untergruppierungen, werden wie ortsansässige Vereine behandelt.
(6) Mit den nach Absatz 2 ermittelten Kosten werden belastet:
- Benutzer der Kategorie I: 100 v. 100 gem. § 2 Gebührensätze
- Benutzer der Kategorie II: 80 v. 100 des Gebührensatzes der Kategorie I
- Benutzer der Kategorie III: 60 v. 100 des Gebührensatzes der Kategorie I
- Benutzer der Kategorie IIIa: 60 v. 100 des Gebührensatzes der Kategorie I
- Benutzer der Kategorie IV: 50 v. 100 der umlagefähigen Kosten gem. Abs. 7 zzgl. Berechnung der Pauschalen
- Benutzer der Kategorie IVa: 50 v. 100 der umlagefähigen Kosten gem. Abs. 7 zzgl. Berechnung der Pauschalen
- Benutzer der Kategorie V: Gebührenfrei bis auf die Berechnung von Pauschalen
(7) Die umlagefähigen Kosten setzen sich aus dem Aufwand für den Verbrauch von Strom, Gas, Heizöl, Wasser, Abwasser, Fernwärme sowie Abfallgebühren zusammen.
§ 2
Gebührensätze
(1) Für die einzelnen Einrichtungen sowie für Teile derselben werden folgende Gebühren festgesetzt:
(2) Zusätzlich werden Pauschalen bei Inanspruchnahmen von Hausmeisterdiensten und für die Nachreinigung (§ 6 Abs. 10 der Benutzungssatzung) berechnet:
- Auf- oder Abbau: 45,00 Euro je Stunde
- Veranstaltungsbetreuung /
technische Aufsichtsperson: 35,00 Euro je Stunde
- Anwesenheitspflicht bei einer
Veranstaltung ab 200 Personen: 35,00 Euro je Stunde
Die Stadt ist berechtigt Veranstaltungen unter 200 Personen mit der Auflage einer gebüh-renpflichtigen Anwesenheit durch städtische Bedienstete oder Beauftragte zu genehmigen (§ 3 Benutzungssatzung).
- Nachreinigung: 30,00 Euro je Stunde
(3) Unabhängig von der nach den §§ 1 und 2 festzusetzenden Gebühr wird für jede Veranstal-tung der Kategorien I bis IV (bei Einzelveranstaltungen) eine Mindestgebühr von 6,00 Euro berechnet.
§ 3 Geschirrausleihe
(1) Die Geschirrausleihe erfolgt über die „Mobile Ausleihe“ in der Aartalhalle in Taunusstein-Neuhof.
(2) Die in nachfolgendem Verzeichnis aufgeführten Gegenstände werden zum Ausleihen an Taunussteiner Einwohner/ innen, Vereine und sonstige Organisationen gegen ein Entgelt zur Verfügung gestellt.
(3) Der Benutzer ist verpflichtet, die ausgeliehenen Gegenstände sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Der Verlust und Schäden sind dem Verantwortlichen der „Mobilen Ausleihe“ unverzüglich anzuzeigen. Für jede Be-schädigung oder den Verlust haftet der Benutzer.
(4) Es ist untersagt, ausgeliehene Gegenstände an Dritte weiterzugeben.
(5) Für das Ausleihen werden nachstehende Entgelte festgesetzt:
(6) Das Entgelt ist bei Abholung der Gegenstände zu entrichten.
§ 4
Kaution
(1) Die Kaution für die Überlassung der öffentlichen Einrichtungen zur Benutzung beträgt 100,00 Euro bis 500,00 Euro. Die Kaution ist mit der Benutzungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Kaution sowie ein möglicher Verzicht auf selbige liegen alleinig im Ermessen der Stadt.
§ 5
Zahlungsverpflichtung
(1) Die nach dieser Satzung erhobenen Gebühren sind mit auf dem Genehmigungs- und Ge-bührenanforderungsbescheid ausgewiesenen Fälligkeitsdatum jeweils vor dem Veranstal-tungstermin fällig. Bei kurzfristig beantragten Veranstaltungen (14 Tage vor Veranstaltung) ist die Gebühr sofort fällig. Gebührenpflichtig ist der Antragsteller nach § 3 der Benutzungs-satzung.
(2) Nach Absprache mit der Stadt können die Gebühren für den laufenden Übungs- und Wett-kampfbetrieb von den ortsansässigen Vereinen (Kategorie IVa) halbjährlich zum 15.05. und 15.11. eines Jahres erhoben werden. Der Abrechnungszeitraum für die Fälligkeit 15.05. umfasst den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06., die Fälligkeit 15.11. den Zeitraum 01.07. bis 31.12.
(3) Gebühren, die nach dieser Satzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
(4) In begründeten Ausnahmefällen können die erhobenen Gebühren gestundet bzw. ganz oder teilweise erlassen werden.
(5) Bei Vorlage von Spendennachweisen, können Gebühren nach § 2 Abs. 1 bei karitativen Veranstaltungen erlassen werden.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2020 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung öffentli-cher Einrichtungen der Stadt Taunusstein vom 01. Januar 2020 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Taunusstein, 13.07.2020
Der Magistrat der Stadt Taunusstein
gez.
Sandro Zehner
Bürgermeister
Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 8 (1) der Hauptsatzung der Stadt Taunusstein vom 01.04.2013 in Verbindung mit der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Taunusstein vom 01.01.2014 öffentlich bekannt gemacht.
Taunusstein, 13.07.2020
Der Magistrat der Stadt Taunusstein
gez.
Sandro Zehner
Bürgermeister