Präambel
Aufgrund der §§ 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. I S. 201); der §§ 1 bis 6 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBI. S. 247) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Taunusstein in Ihrer Sitzung am 02.07.2020 nachstehende
Erste Änderungssatzung zur
Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder
der Stadt Taunusstein vom 01.03.2017
beschlossen:
Artikel 1
Es wird ein neuer § 7a eingefügt und die §§ 3, 6 Abs.3, 7 Abs. 5, 8, 12 wie folgt geändert:
§ 3 Art und Umfang der Betreuung
(1) Die Stadt Taunusstein bietet folgende Betreuungsformen in den Tageseinrichtungen für
Kinder an:
a) Krippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
b) Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
c) Altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder
(2) Der Betreuungsumfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf gemäß § 24 Achtes
Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt
geändert durch Artikel 36 vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Es besteht ein
Grundanspruch für eine tägliche Betreuung am Vormittag. Sollte ein Mehrbedarf über den
Grundanspruch hinaus bestehen, ist dieser nachzuweisen. Die Festlegung der konkreten
Betreuungszeiten erfolgt durch den Kindergarten-Platzservice im Festsetzungsbescheid
über den zu zahlenden Elternbeitrag unter Berücksichtigung des individuellen Angebotes
der gebuchten Tageseinrichtung für Kinder und den verfügbaren Platzkapazitäten.
§ 6 Kreis der Berechtigten
(3) Für Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, richtet sich die Aufnahme nach den
Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen
Gemeinschaftseinrichtungen des Robert-Koch-Instituts in Verbindung mit §§ 33 und 34
Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587).
§ 7 Aufnahme
(5) Aufgenommen werden:
a) in die Krippe: Kleinkinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
b) in den Kindergarten: Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung
§ 7a Masern-Impfpflicht
(1) Für die Aufnahme in eine städtische Kindertageseinrichtung isst eine Masern-Schutzimpfung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verpflichtend..
(2) Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität nachweisen. Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Masern-Immunität nachweisen.
(3) Der Nachweis zur erforderlichen Masern-Schutzimpfung wird der Leitung der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder, beim vereinbarten Aufnahmegespräch vorgelegt. Der Nachweis erfolgt über die Vorlage des originalen Impfausweises oder eines ärztlichen Zeugnisses.
(4) Kinder von Personensorgeberechtigten, die bei Aufnahme keinen ausreichenden Nachweis erbringen können, dürfen in keiner städtischen Tageseinrichtung für Kinder betreut werden. Der festgesetzte Elternbeitrag gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Taunusstein ist analog, zur Dauer der Abmeldefrist gemäß § 11 Absatz 2, zu entrichten.
(5) Kinder, die bereits in einer städtischen Tageseinrichtung für Kinder betreut werden, müssen den erforderlichen Nachweis bis spätestens 31. Juli 2021 vorlegen. Bei Nichteinhaltung kann ein Betreuungsverbot ausgesprochen werden und ein Ausschluss aus der Tageseinrichtung für Kinder kann erfolgen.
(6) Eine verpflichtende Masern-Schutzimpfung entfällt nur, wenn eine medizinische Kontraindikation (Unverträglichkeit) nachgewiesen werden kann. Der Nachweis erfolgt über ein ärztliches Zeugnis.
§ 8 Pflichten der Personensorgeberechtigten
(1) Es wird erwartet, dass die Kinder die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig besuchen;
sie sollen spätestens bis 9.00 Uhr eintreffen.
(2) Die Kinder sind sauber zu waschen, reinlich und zweckmäßig zu kleiden.
(3) Die Personensorgeberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Betreuungspersonal und holen sie am Ende der Betreuungszeit in der Tageseinrichtung für Kinder wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Personensorgeberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes.
(4) Die Personensorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung (Heimwegbescheinigung) kann widerrufen werden. Die zur Abholung berechtigte Person weist sich gegenüber dem Betreuungspersonal mittels Personalausweis oder Reisepass aus.
(5) Es besteht keine Verpflichtung die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.
(6) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Personensorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Kranke Kinder sind vom Besuch der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen.
(7) Für Kinder, die unter chronischen Erkrankungen leiden können separate Vereinbarungen getroffen werden.
(8) Insbesondere Kinder mit ansteckenden Krankheiten nach § 33 und 34 Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), dürfen die Tageseinrichtung für Kinder erst wieder besucht werden, wenn die in § 6 Abs. 3 zitierten Empfehlungen dies zulassen. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes führt nicht zu Abweichungen der in Satz 1 getroffenen Verfahrensweise.
(9) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Tageseinrichtung für Kinder mitzuteilen.
(10) Die Personensorgeberechtigten haben die Bestimmungen der Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Taunusstein
einzuhalten und insbesondere die Beiträge und Entgelte zu entrichten.
(11) Zum Wohle des Kindes wird erwartet, dass die Personensorgeberechtigten eng mit der
Tageseinrichtung für Kinder zusammenarbeiten (z.B. durch Entwicklungsgespräche) und
an Veranstaltungen der Tageseinrichtung für Kinder teilnehmen.
§ 12 Gespeicherte Daten
(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in eine Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Beiträge und Entgelte werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Verfahren gespeichert:
a. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Personensorgeberechtigten,
b. Name, Anschrift , Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Masern-Impfstatus des aufzunehmenden Kindes,
c. weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten
(2) Die Daten werden unter Berücksichtigung der EU-Datenschutzgrundverordnung erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Daten werden für zwei Jahre, nach Austritt aus der Tageseinrichtung für Kinder, gespeichert. Daten von Integrationsmaßnahmen werden bis zu zehn Jahren gespeichert.
Artikel 2
Die übrigen Vorschriften der Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Taunusstein vom 01.03.2017 besitzen unverändert weiter Gültigkeit.
Artikel 3
Die Erste Änderungssatzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Taunusstein vom 01.03.2017 tritt am 01.07.2020 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Taunusstein, 20.07.2020
Der Magistrat der Stadt Taunusstein
gez.
Peter Lachmuth
Erster Stadtrat
Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 8 (1) der Hauptsatzung der Stadt Taunusstein vom 01.04.2013 in Verbindung mit der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Taunusstein vom 01.01.2014 öffentlich bekannt gemacht.
Taunusstein, 20.07.2020
Der Magistrat der Stadt Taunusstein
gez.
Peter Lachmuth
Erster Stadtrat