Aufgrund der §§ 71 und 74 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ord-nung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I, S. 14), zuletzt geändert durch Arti-kel 10 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Taunusstein in ihrer Sitzung am 22.09.2021 die folgende
Erste Änderungsordnung zur Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Taunusstein über die Ein-schränkungen des Verbrauchs von Trink- und Brauchwasser bei Notständen der Wasserversor-gung
beschlossen:
Artikel 1
Der folgende § 5 a wird zwischen den §§ 5 und 6 neu eingefügt und erhält folgende Fassung:
§ 5 a
Ende der örtlichen Trinkwasserknappheitsregelung
Die Verbote und Anordnungen nach dieser Gefahrenabwehrverordnung enden auch bei Ver-kündung eines überregionalen Wassernotstandes durch das Regierungspräsidium.
Artikel 2
Alle übrigen Paragraphen der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Taunusstein über die Ein-schränkungen des Verbrauchs von Trink- und Brauchwasser bei Notständen der Wasserversor-gung bleiben unverändert bestehen.
Artikel 3
Die erste Änderungsordnung zur Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Taunusstein über die Einschränkungen des Verbrauchs von Trink- und Brauchwasser bei Notständen der Wasserver-sorgung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Die Verordnung wird hiermit ausgefertigt.
Taunusstein, den 11.10.2021
Der Magistrat der Stadt Taunusstein
gez.
Peter Lachmuth
Erster Stadtrat
Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 8 der gültigen Fassung der Hauptsatzung der Stadt Taunusstein vom 01.04.2013 öffentlich bekannt gemacht.
Taunusstein, den 11.10.2021
Der Magistrat der Stadt Taunusstein
gez.
Peter Lachmuth
Erster Stadtrat