Bebauungsplan „Ortskern Wehen“ im Stadtteil Wehen
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Taunusstein hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 22.09.2021 den im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Ortskern Wehen“ im Stadtteil Wehen einschließlich der integrierten Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst einen großen Bestandteil des historischen Ortskerns des Stadtteils Wehen. Der Geltungsbereich erstreckt sich zwischen dem Verlauf des Schwarzbaches im Osten und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung, die an die Wiesenstraße grenzt. Nördlich wird das Plangebiet weitestgehend durch den Verlauf der Aarstraße sowie der abzweigenden Wilhelmstraße und deren beiden verbindenden Straße Im Hängl abgegrenzt. In östlicher Richtung wird die nördliche Abgrenzung durch den Seelbacher Weg fortgeführt. Die südliche Grenze bilden der Bornpfad (mit Ausnahme Bornpfad Nr. 1) und der Schloßgraben sowie dessen in nordöstlicher Richtung verlaufende gedachte Fortführung. Ausnahmen, die trotz ihrer Lage nicht Bestandteil des Plangebietes sind, stellen die Schlossanlagen sowie der neugestaltete Platz und die dazugehörige Bebauung an der Aarstraße in der Nähe des Kreuzungsbereiches Aarstraße Weiherstraße dar.
Insgesamt umfasst der Geltungsbereich eine Fläche von ca. 3,6 ha.
Ziel der Planung ist die nachhaltige Sicherung des im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen Erreichten und somit der Ziele der Ortskernsanierung sowie die behutsame Eröffnung neuer (baulicher) Entwicklungsmöglichkeiten. Die Planung dient somit dem Zweck, die vorhandenen, teilweise historisch gewachsenen Baustrukturen und die bereits vorhandenen neueren aber auch zukünftigen Nutzungen und Funktionen des Stadtteilzentrums planungsrechtlich zu sichern und unter städtebaulichen Gesichtspunkten in Einklang zu bringen.
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Das Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.
Hiermit wird der Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) in Verbindung mit § 8 der Hauptsatzung der Stadt Taunusstein öffentlich bekanntgemacht.
Der Bebauungsplan „Ortskern Wehen“ im Stadtteil Wehen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan einschließlich Begründung wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB für jedermann zur Einsicht beim Magistrat der Stadt Taunusstein, Rathaus, Fachbereich 2, Abteilung Stadtentwicklung, Aarstraße 150, 65232 Taunusstein-Hahn, während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit
Montag, Dienstag, Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr;
Mittwoch von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr;
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr,
sowie nach Vereinbarung, bereitgehalten.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Ergänzend können die Unterlagen auf der städtischen Homepage unter https://www.taunusstein.de/Leben/Stadtentwicklung-Bauen/Stadtplanung eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Taunusstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei dem Magistrat der Stadt Taunusstein zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird.
Taunusstein, den 5.10.2021
DER MAGISTRAT
DER STADT TAUNUSSTEIN
Peter Lachmuth
Erster Stadtrat
Abbildung: Räumlicher Geltungsbereich Übersichtskarte (Plangebiet), genordet
Der vorstehenden Übersichtsplan dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.
Er hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Plangebietes.