Bauleitplanung der Stadt Taunusstein, Stadtteil Hahn
Bebauungsplan „Östliche Aarstraße“ (im Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch(BauGB))
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Taunusstein hat in ihrer Sitzung am 14.02.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Östliche Aarstraße“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom Montag den 03.08.2020 bis zum Donnerstag den 03.09.2020 öffentlich ausgelegt.
Aufgrund der im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen ist eine Änderung der Planunterlagen und somit die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich.
Die Grundzüge der Planung sind durch die Änderungen und Ergänzungen nicht betroffen, sodass nur die Behörden und Träger öffentlicher Belange, die durch die Änderungen und Ergänzungen betroffen sind, beteiligt werden. Die Dauer der Auslegung sowie die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wird auf zwei Wochen verkürzt. Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die geänderten oder ergänzten Teile werden im Folgenden aufgeführt:
- Aufgrund der Stellungnahme des BUND: Der Hinweis zum Artenschutz wird auf der Plankarte im Hinweisteil der textlichen Festsetzungen sowie im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag redaktionell angepasst.
- Aufgrund der Stellungnahme der ESWE Versorgungs AG: Der Hinweis auf die in den Planbereichen 4 und 4a befindlichen Stromversorgungskabel wird gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommen und auf der Plankarte textlich und zeichnerisch aufgeführt. Die Leitungstrasse wird mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der ESWE Versorgungs AG gesichert. Zusätzlich erfolgen entsprechende Hinweise in der Begründung zum Bebauungsplan, die dann im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung zu berücksichtigen sind.
- Aufgrund der Stellungnahme von Hessen Mobil: Hinweise werden zur Beachtung im weiteren Planungsprozess in der Begründung aufgeführt.
- Aufgrund der Stellungnahme des Rheingau-Taunus-Kreises, Untere Wasserbehörde: Die Begründung wird unter Punkt 5.3 redaktionell angepasst. Die Hinweise auf den Gewässerrandstreifen werden ergänzt.
- Aufgrund der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt, Oberflächengewässer: Die Rechtsgrundlagen werden um die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Hessischen Wassergesetzes ergänzt. Die Fläche für Nebenanlagen Zweckbestimmung Garage wird aus der Planung herausgenommen und der Verlauf der Grünfläche Zweckbestimmung Eingrünung und die Fläche für Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen an den Gewässerrandstreifen und die vorhandene naturschutzrechtliche Genehmigung angepasst.
- Aufgrund der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abfallwirtschaft: Die Hinweise werden in der Begründung zum Bebauungsplan in Kapitel 10 zur Berücksichtigung für die nachfolgenden Planungsebenen aufgenommen.
- Redaktionelle Ergänzung: Die Begründung wird unter Kapitel 3.3 für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3 um einen Bezug zu der vorliegenden Naturschutzrechtlichen Genehmigung ergänzt.
Der Planbereich wird im Norden und Osten durch die Aarauen, im Süden durch die Aarstraße mit ihrer angrenzenden Bebauung und im Westen durch die westliche Grundstücksgrenzen der Flurstücke 3086/7 und 3086/8 neben dem Rathaus begrenzt.
Der Planbereich umfasst im Bebauungsplan-Entwurf folgende Grundstücke und ist auch der Übersichtskarte zu entnehmen:
Gemarkung Hahn
Flur 10
Flurstücke: 115/1, 115/2, 115/3, 116, 117
Flur 11
Flurstücke:1 tlw., 61/2 tlw.
Flur 25
Flurstücke: 3086/2, 3086/3, 3086/6, 3086/7, 3086/8, 3087, 3088/1, 3088/3, 3090/3, 3090/4, 3090/5, 3090/6, 3100, 3101/1, 3101/2, 3103/2, 3103/5, 3103/6, 3110/2, 3110/3, 3134/7 tlw., 3134/8 tlw., 3134/9 tlw., 3136, 3138
Das allgemeine Planungsziel ist die Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Unter diesem Aspekt soll eine maßvolle Nachverdichtung dieses zentralen Bereiches auch im Hinblick auf zusätzliche Wohnnutzungen ermöglicht werden. Hierzu wird für den Hauptteil des Geltungsbereiches ein Urbanes Gebiet gem. § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die Steuerung der möglichen Nachverdichtung erfolgt über eine Deckelung der Höhenentwicklung, die sich an den Bestandshöhen orientiert und einen moderaten Übergang in die freie Landschaft zum Aartal sicherstellen soll. In einem kleineren, in den östlichen Außenbereich hineinragenden Teil des Geltungsbereiches, wird mit der Festsetzung eines Mischgebietes gem. § 6 BauNVO vorrangig der vorhandene Bestand gesichert.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Das Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit der dazugehörigen Begründung, der Landschaftspflegerische Fachbeitrag, das Artenschutzgutachten, die Schalltechnische Bestandsaufnahme für die Gewerbebetriebe im Einwirkungsbereich des Bebauungsplans, die Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan - Gewerbe Kontingentierung, die Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan – Verkehrslärm sowie eine Verkehrsuntersuchung zur Überprüfung der verkehrlichen Erschließung des Plangebietes liegen in der Zeit von
Montag, den 19.10.2020 bis einschließlich Freitag, den 30.10.2020
im Rathaus der Stadt Taunusstein, Aarstraße 150, Abteilung Stadtentwicklung, 1. Obergeschoss, Raum 105a (Raum für öffentliche Auslegungen) während folgender Dienststunden
Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus.
Auf Wunsch wird die Planung erläutert.
Die DIN 45691:20016-12 sowie die DIN 4109-1 und die DIN 4109-2 ist in der Stadtverwaltung der Stadt Taunusstein während der allgemeinen Dienststunden sowie nach Vereinbarung einsehbar.
Im Rathaus der Stadt Taunusstein ist es Besuchern auf Grund der Coronakrise zurzeit nicht gestattet, sich selbstständig und frei zu bewegen. Interessierte Bürger werden daher gebeten, sich im Haupteingangsbereich des Rathauses anzumelden. Eine Terminvereinbarung innerhalb der oben aufgeführten Uhrzeiten ist nicht notwendig. Sie werden von hieraus von Mitarbeitern des Rathauses zu dem Raum für die öffentliche Auslegung begleitet und nach Ihrer Einsichtnahme wieder zum Ausgang zurück begleitet. Im gesamten Rathaus besteht die Maskenpflicht. Alle Besucher des Rathauses müssen Ihre Kontaktdaten in einen Besucherbogen aufnehmen lassen.
Der Text der öffentlichen Bekanntmachung, und der Entwurf des Bebauungsplans mit den o.g. Unterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB auf der Homepage der Stadt Taunusstein (www.taunusstein.de/bebauungsplaene) einzusehen.
Während der Auslegungsfrist können von der Öffentlichkeit Stellungnahmen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit Stellungnahmen per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse: fischer@fischer-plan.de abzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gemäß § 4a Abs.6 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 b BauGB das Planungsbüro Fischer, Im Nordpark 1, 35435 Wettenberg mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.
Taunusstein, den 28.09.2020
DER MAGISTRAT
DER STADT TAUNUSSTEIN
Sandro Zehner
Bürgermeister
Räumlicher Geltungsbereich Übersichtskarte:
Der vorstehende Übersichtsplan dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.
Er hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Plangebietes.