Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Taunusstein
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Taunusstein hat in ihrer Sitzung am 14.02.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Östliche Aarstraße“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes soll nun gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich ausgelegt werden.
Der Planbereich wird im Norden und Osten durch die Aarauen, im Süden durch die Aarstraße mit ihrer angrenzenden Bebauung und im Westen durch die westliche Grundstücksgrenzen der Flurstücke 3086/7 und 3086/8 neben dem Rathaus begrenzt.
Der Planbereich umfasst im Bebauungsplan-Entwurf folgende Grundstücke und ist auch der Übersichtskarte zu entnehmen:
Gemarkung Hahn
Flur 10
Flurstücke: 115/1, 115/2, 115/3, 116, 117
Flur 11
Flurstücke:1 tlw., 61/2 tlw.
Flur 25
Flurstücke: 3086/2, 3086/3, 3086/6, 3086/7, 3086/8, 3087, 3088/1, 3088/3, 3090/3, 3090/4, 3090/5, 3090/6, 3100, 3101/1, 3101/2, 3103/2, 3103/5, 3103/6, 3110/2, 3110/3, 3134/7 tlw., 3134/8 tlw., 3134/9 tlw., 3136, 3138
Das allgemeine Planungsziel ist die Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Unter diesem Aspekt soll eine maßvolle Nachverdichtung dieses zentralen Bereiches auch im Hinblick auf zusätzliche Wohnnutzungen ermöglicht werden. Hierzu wird für den Hauptteil des Geltungsbereiches ein Urbanes Gebiet gem. § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die Steuerung der möglichen Nachverdichtung erfolgt über eine Deckelung der Höhenentwicklung, die sich an den Bestandshöhen orientiert und einen moderaten Übergang in die freie Landschaft zum Aartal sicherstellen soll. In einem kleineren, in den östlichen Außenbereich hineinragenden Teil des Geltungsbereiches, wird mit der Festsetzung eines Mischgebietes gem. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorrangig der vorhandene Bestand gesichert
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Das Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit der dazugehörigen Begründung, der Landschaftspflegerische Fachbeitrag, das Artenschutzgutachten, die Schalltechnische Bestandsaufnahme für die Gewerbebetriebe im Einwirkungsbereich des Bebauungsplans, die Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan - Gewerbe Kontingentierung, die Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan – Verkehrslärm sowie eine Verkehrsuntersuchung zur Überprüfung der verkehrlichen Erschließung des Plangebietes liegen in der Zeit von
Montag, den 03.08.2020 bis einschließlich Donnerstag, den 03.09.2020
im Rathaus der Stadt Taunusstein, Aarstraße 150, Abteilung Stadtentwicklung, 1. Obergeschoss, Raum 105a (Raum für öffentliche Auslegungen) während folgender Dienststunden
Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus.
Auf Wunsch wird die Planung erläutert.
Die DIN 45691:20016-12 sowie die DIN 4109-1 und die DIN 4109-2 ist in der Stadtverwaltung der Stadt Taunusstein während der allgemeinen Dienststunden sowie nach Vereinbarung einsehbar.
Im Rathaus der Stadt Taunusstein ist es Besuchern auf Grund der Coronakrise zurzeit nicht gestattet, sich selbstständig und frei zu bewegen. Interessierte Bürger werden daher gebeten, sich im Haupteingangsbereich des Rathauses anzumelden. Eine Terminvereinbarung innerhalb der oben aufgeführten Uhrzeiten ist nicht notwendig. Sie werden von hieraus von Mitarbeitern des Rathauses zu dem Raum für die öffentliche Auslegung begleitet und nach Ihrer Einsichtnahme wieder zum Ausgang zurück begleitet. Im gesamten Rathaus besteht die Maskenpflicht. Alle Besucher des Rathauses müssen Ihre Kontaktdaten in einen Besucherbogen aufnehmen lassen.
Der Text der öffentlichen Bekanntmachung, und der Entwurf des Bebauungsplans mit den o.g. Unterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB auf der Homepage der Stadt Taunusstein (www.taunusstein.de/bebauungsplaene) einzusehen.
Während der Auslegungsfrist können von der Öffentlichkeit Stellungnahmen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit Stellungnahmen per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse: fischer@fischer-plan.de abzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gemäß § 4a Abs.6 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 b BauGB das Planungsbüro Fischer, Im Nordpark 1, 35435 Wettenberg mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.
Taunusstein, den 17.07.2020
DER MAGISTRAT
DER STADT TAUNUSSTEIN
Sandro Zehner
Bürgermeister
Räumlicher Geltungsbereich Übersichtskarte
Der vorstehende Übersichtsplan dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.
Er hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Plangebietes.