Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. Nr. 26, S. 318) sowie Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBI. Nr. 65, S. 915) und § 162 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Taunusstein in ihrer Sitzung am 22. September 2021 folgende Satzung beschlossen:
Aufhebungssatzung zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Wehen“ der Stadt Taunusstein
§ 1 Aufhebung
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Wehen“ gemäß den Stadtverordnetenbeschlüsse vom 27. November 2003 und deren Korrektur vom 27. Mai 2004 und die Änderungssatzung mit Beschluss vom 24. September 2009 wird aufgehoben.
§ 2 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebung des Sanierungsgebiets umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im anliegenden Lageplan im Maßstab 1:1000 durch eine Umgrenzungslinie (Grundstücke und Grundstücksteile mit vollflächigem grauen Hintergrund) abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und kann während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus von jedermann eingesehen werden.
Übersichtsplan Geltungsbereich Aufhebung des Sanierungsgebietes „Ortskern Wehen“
§ 3 Inkrafttreten
Diese Aufhebungssatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Taunusstein, den 10.12.2021
Der Magistrat der Stadt Taunusstein
gez.
Sandro Zehner
Bürgermeister
Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 8 der gültigen Fassung der Hauptsatzung der Stadt Taunusstein vom 01.04.2013 öffentlich bekannt gemacht.
Taunusstein, den 10.12.2021
Der Magistrat der Stadt Taunusstein
gez.
Sandro Zehner
Bürgermeister