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Beschlussvorlage - DRS. 21/154Abwasserverband „Libbach“; Entsendung in die Verbandsversammlung
öffentlich
(Vorlage freigegeben)
Beschlussvorlage
Fachbereich 3; Verwaltungsmanagement 3.1
Emine Koncaoglu
3.1.05.10.24.00
Beratungsfolge
Vertreter/in 1 Nachrücker/in Stellvertreter/in 1 Nachrücker/in Vertreter/in 2 Nachrücker/in Stellvertreter/in 2 Nachrücker/in Vertreter/in 3 Nachrücker/in Stellvertreter/in 3 Nachrücker/in Vertreter/in 4 Nachrücker/in Stellvertreter/in 4 Nachrücker/in Vertreter/in 5 Nachrücker/in Stellvertreter/in 5 Nachrücker/in
Stellvertreter/in für den BGM 1. Nachrücker/in 2. Nachrücker/in Stellvertreter/in für den 1. Stadtrat 1. Nachrücker/in 2. Nachrücker/in
Zweck des Verbandes:
Abwasserableitung, Abwasserreinigung
Organe des Verbandes:
Verbandsvorstand, Verbandsversammlung Rechtsgrundlage für die Entsendung der Vertretung Stadt Taunusstein:
§ 15 Abs. 2 KGG i. V. m. § 6 Abs. 2 der Satzung des Abwasserbandes „Libbach“
§ 15 Abs. 2 KGG Die Verbandsversammlung besteht aus mindestens einem Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds. Die Vertreter der Gemeinden und Landkreise werden von ihren Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Die Vertreter anderer Verbandsmitglieder werden für dieselbe Zeit in die Verbandsversammlung entsandt. Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt der neugewählten Vertreter weiter aus. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann ein Stellvertreter bestellt werden.
§ 6 Abs. 2 der Satzung des Abwasserverbandes „Libbach“
In die Verbandsversammlung entsenden die Stadt Taunusstein 5 und die Gemeinde Hünstetten 3 Vertreter.
§ 13 Satzung des Abwasserverbandes „Libbach“
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden und dem 1. Stadtrat der Stadt Taunusstein.
(2) Der Verbandsvorsitzende und sein Vertreter im Amt werden aus der Mitte des Verbandsvorstandes von der Verbandsversammlung gewählt.
(3) Für alle Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von den betreffenden Verbandsmitgliedern Stellvertreter benannt, die von der Gemeindevertretung des jeweiligen Verbandsmitgliedes nach den Vorschriften der HGO gewählt werden.
(4) Bei Verhinderung wird der Verbandsvorsitzende im Verbandsvorstand durch seinen Stellvertreter vertreten.
Wahlverfahren gemäß § 55 Abs. 1-4 HGO (Verhältniswahl; Wahlvorschläge einer oder mehrere) bzw. Mehrheitswahl für die Stellvertreter des Bürgermeisters und 1. Stadtrat gem. § 55 Abs. 5 HGO.
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