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Beschlussvorlage - DRS. 21/129Geplanter Konzernabschluss der Stadt Taunusstein
öffentlich
(Vorlage freigegeben)
Beschlussvorlage
Fachbereich 3; Finanzmanagement 3.3
Janine Palmer
3.3.01.20.41.02
Beratungsfolge
1. Die Stadt Taunusstein nimmt die Fristverlängerung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses spätestens zum 31.12.2021 gemäß § 112a HGO (Nr. 26 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen vom 15.05.2020) wahr.
Für das Jahr 2016 wurde der Stadtverordnetenversammlung erstmals ein Beteiligungsbericht gemäß § 123 a HGO vorgelegt.
Dieser Beteiligungsbericht hat zum Ziel, die Stadtverordneten über
zu unterrichten.
Gemäß § 112 Abs. 5 HGO war die Stadt gleichzeitig aufgefordert einen Gesamtabschluss aufzustellen und ebenfalls der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen.
Über diese Vorgabe und deren Notwendigkeit gab es auf kommunaler und Landesebene jahrelange Diskussionen, zuletzt stand auch die Verpflichtung zur Aufstellung nur für Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern zur Diskussion.
Mit der Novellierung der HGO im Mai letzten Jahres wurde nun die Verpflichtung zur Aufstellung eines die Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 zusammenfassenden "Konzernabschlusses" in einem neu formulierten § 112 a HGO gesetzlich festgelegt. Damit wurde den zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses verpflichteten Kommunen die Frist verlängert.
In Taunusstein spricht für die Inanspruchnahme dieser Fristverlängerung:
Es ist geplant, den Konzernabschluss mit dem Beteiligungsbericht zu kombinieren, um
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