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Beschlussvorlage - DRS. 21/128Geprüfter Jahresabschluss 2018 nach § 113 Hessische Gemeindeordnung (HGO)
öffentlich
(Vorlage freigegeben)
Beschlussvorlage
Fachbereich 3; Finanzmanagement 3.3
Janine Palmer
3.3.01.20.41.01
Beratungsfolge
1. Der geprüfte Jahresabschluss 2018 der Stadt Taunusstein sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes (Abteilung Revision und Controlling) zum Jahresabschluss 2018 werden in der vorgelegten Form beschlossen.
2. Die Prüfempfehlungen des Schlussberichtes sind umzusetzen.
3. Der Jahresüberschuss des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 2.829.199,90 Euro wird zum Ausgleich der übrigen Jahresfehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren in Höhe von 14.628.013,51 Euro verwendet. Der verbleibende Betrag in Höhe von 1.430.310,89 Euro wird in die Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses eingestellt.
4. Der Jahresüberschuss des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 3.979.124,50 Euro wird zum anteiligen Ausgleich der Jahresfehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren in Höhe von 14.628.013,51 Euro verwendet.
5. Die Vorlage wird über den Ausschuss für Hauptangelegenheiten, Finanzen, Wirtschaft und Digitales an die Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und endgültigen Beschlussfassung überwiesen.
6. Dem Magistrat wird gemäß § 114 HGO für das Haushaltsjahr 2018 die Entlastung erteilt.
Die Stadt hat gemäß § 112 HGO für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nicht anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt darzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus:
der Vermögensrechnung (Bilanz) der Ergebnisrechnung der Finanzrechnung.
Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern und ihm sind als Anlagen beizufügen ein Anhang, in dem die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses zu erläutern sind, mit Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten sowie eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.
Der Magistrat soll den Jahresabschluss innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufstellen und die Stadtverordnetenversammlung unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse des Abschlusses unterrichten.
Anschließend ist der Jahresabschluss nach § 128 HGO durch das Rechnungsprüfungsamt zu prüfen und das Ergebnis in einem Schlussbericht zusammenzufassen.Nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt legt der Magistrat nach § 113 HGO den Jahresabschluss mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 114 HGO über den vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresabschluss und entscheidet zugleich über die Entlastung des Magistrates.
Verweigert die Stadtverordnetenversammlung die Entlastung oder spricht sie die Entlastung mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.
Der Beschluss über den Jahresabschluss sowie die Entlastung ist öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung ist der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Der Beschluss ist mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Nach den Vorschriften des § 25 Abs. 1 GemHVO soll ein Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses unverzüglich durch Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses folgender Haushaltsjahre ausgeglichen werden.
Weiter darf der Fehlbetrag nach § 25 Abs. 2 GemHVO auch aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses folgender Haushaltsjahre ausgeglichen werden, soweit diese Mittel nicht für die Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zu vordringlichen außerordentlichen Tilgung von Krediten benötigt werden.
Weiter ist dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 folgendes zu entnehmen:
„Nach eingehender und in den Kapiteln 3 bis 6 dargestellter Prüfung, stellen wir fest:
begründet und belegt.
und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung ist nach den geltenden Vorschriften verfahren worden.
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde dar.
und wirtschaftlich.
Auf die Prüfempfehlungen in den einzelnen Kapiteln sowie auf die Anlage 1 zur Nachschau zur Umsetzung der Prüfempfehlungen aus Vorjahren wird ausdrücklich verwiesen. Umgesetzte Prüfempfehlungen wurden entsprechend vermerkt und mit Kommentierungen versehen.
Die nach §§ 44-52 GemHVO vorgeschriebenen Unterlagen des Jahresabschlusses 2018 waren – soweit erforderlich – vorhanden. Sie konnten im Sinne des § 128 HGO durch die Abteilung Revision und Controlling (dem Rechnungsprüfungsamt) der Stadt Taunusstein geprüft werden.
Die Prüfungsfeststellungen haben keinen Anhalt dafür gegeben, dass die Haushaltsführung insgesamt nicht ordnungsgemäß war. Gleichwohl sind die für den Einzelfall, aber auch darüber hinaus bedeutsame Prüfungsfeststellungen hervorzuheben. Sie sollten zum Anlass genommen werden, Beanstandungen auszuräumen bzw. Vorkehr gegen Wiederholungen von fehlerhaftem Verwaltungshandeln zu treffen. Mit diesem Prüfungsvermerk ist die Erwartung zu verbinden, dass die notwendigen Korrekturen und Ergänzungen mit den künftigen Abschlüssen vorgenommen werden.
Es bestehen unter diesen Prämissen keine Bedenken, dem Magistrat die Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 gem. § 114 HGO auszusprechen.“
Besteht zusätzlich zur Verfügungsstellung in ALLRISnet der Bedarf einer Ausfertigung in Papierform, kann dies dem Gremienbüro telefonisch oder per E-Mail mitgeteilt werden. Anlagen
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