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Beschlussvorlage - DRS. 21/127Wahl der Beisitzer des Anhörungsausschusses beim Magistrat der Stadt Taunusstein gem. § 10 Abs. 2 HessAGVwGO
öffentlich
(Vorlage freigegeben)
Beschlussvorlage
Fachbereich 3; Verwaltungsmanagement 3.1
Simone Momm
3.1.01.1.30.10
Beratungsfolge
Gemäß § 10 Abs. 2 HessAGVwGO sind für die derzeitige Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung für den beim Magistrat gebildeten Anhörungsausschuss Beisitzer zu wählen. Die Wahl erfolgt nach § 10 Abs. 2 Ziff. 1 HessAGVwGO durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Magistrats.
Eine besonderes Verteilungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor; in ergänzender Anwendung der HGO sind auch für diese Wahl die Grundsätze nach Hare/Niemeyer anzuwenden.
Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 25.05.2021 wurde darauf hingewiesen, dass Berufs- und andere Vereinigungen oder sonstige Einrichtungen mit Sitz im Kreisgebiet gegenüber dem Magistrat ein Vorschlagsrecht möglicher Beisitzer gemäß § 10 Abs. 3 HessAGVwGO haben. Vorschläge sind innerhalb der Frist nicht eingegangen.
Mit Schreiben vom 18.05.2021 wurden die Fraktionen zur Benennung von Beisitzern gebeten. Die letzte Meldung erfolgte am 07.06.2021.
Aus dem Verteilungsschlüssel gemäß Hare/Niemeyer ergeben sich für die einzelnen Fraktionen entsprechend ihrer Stärke in der Stadtverordnetenversammlung folgende Verhältniszahlen:
Für die einzelnen Fraktionen stellt sich die Verteilung rein rechnerisch wie folgt dar:
CDU: 16x10/45 = 3,555 3 Sitze
SPD: 10x10/45 = 2,222 2 Sitze
Grünen: 8x10/45 = 1,777 2 Sitze
FWG: 5x10/45 = 1,111 1 Sitz
FDP: 3x10/45 = 0,666 1 Sitz
AfD: 3x10/45 = 0,666 1 Sitz
[Jede Fraktion erhält zunächst den ganzzähligen Anteil, der sich aus dieser Position für sie ergebenden Zahl, d.h. so viele Sitze, wie die Zahl vor dem Komma ergibt. Sofern noch weitere Sitze zu vergeben sind, werden sie auf die Fraktionen in der Reihenfolge nach der Größe des verbleibenden Zahlenbruchteils vergeben (Zahlen nach dem Komma). Entsprechend bekommen die Grünen 2 Sitze und die FDP und die AfD je einen Sitz.]
Da die Wahl gemäß § 10 Abs. 2 Ziff. 1 HessAGVwGO auf Vorschlag des Magistrates erfolgt, wird vorgeschlagen, die auf obigen Weg erstellte Liste als sog. Einheitsliste gemäß § 55 Abs. 2 HGO zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Stadtverordnetenversammlung wird sodann gebeten, den Vorschlag des Magistrats als einheitlichen Wahlvorschlag durch einstimmigen Beschluss anzunehmen. Stimmenthaltungen sind hierbei gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 HGO unerheblich. Anlagen
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