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Kleine Anfragen - DRS. 21/119Senkung der Kostenbeiträge für die Beförsterung Stadtwald durch Hessen-Forst; Kleine Anfrage von StVe. Roswitha Bausch und StV. Helmut Grundstein, FWG-Fraktion
öffentlich
(Vorlage freigegeben)
Kleine Anfragen
Fachbereich 3; Verwaltungsmanagement 3.1
Ute Katit
Fachbereich 2; Infrastrukturmanagement 2.3
3.1.05.10.24.00
Beratungsfolge
Vorbemerkung:
Gemäß Pressemeldung vom April 2021 senkt das Land für die Kommunen die Kostenbeiträge für die Beförsterung durch Hessen -Forst rückwirkend ab 2020. Dies vorausgeschickt bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
Zu 1: Die Förderungen im Produkt „Betrieb des Stadtwaldes“, mit Ausnahme der Extremwetter-Richtlinie (ab Juni 2020) unterliegen der sogenannten „De-minimis-Regelung“ nach EU-Recht. Die Stadt Taunusstein als Förderungsempfänger kann maximal 200.000 € Fördermittel in den jeweils vergangenen drei Jahren erhalten. Auf Grund der diversen Förderungen für die Stadt Taunusstein kann bei der De-minimis unterliegenden Absenkung der Beförsterungskosten (Richtsatz 1) die Stadt nicht im vollen Umfang partizipieren. Das bedeutet für die Stadt Taunusstein, dass die Ermäßigungen nicht in vollem Umfang angerechnet werden können, da durch die Förderungen der Stürme Erik und Friederike, Wegebau sowie die Extremwetterrichtlinie (vor Juni 2020) bereits umfangreiche, De-minimis unterliegende Förderungen beantragt und bewilligt wurden.
Bei Ausschöpfung der 200.000-Grenze wurde der Richtsatz 1 im Jahr 2020 um 14.531,83 € ermäßigt. Im Jahr 2021 ist aus denselben Sachzwängen eine Ermäßigung von 22.359 € möglich.
Zu 2: Für die Walderhaltung sind bereits erhöhte Aufwendungen in den aktuellen forstlichen Wirtschaftsplanentwürfen etabliert. Zusätzliche Mittel werden selbstverständlich entsprechend verwendet.
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