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Beschlussvorlage Stadtwerke - DRS. 21/082Jahresabschluss 2020 der Stadtwerke Taunusstein
öffentlich
(Vorlage freigegeben)
Beschlussvorlage Stadtwerke
Stadtwerke Taunusstein; Betriebsleitung
Sabine Barteldt
9.01.1.01.20.26
Beratungsfolge
Gemäß § 27 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) hat die Betriebsleitung den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen (Anlage 1).
Eine Vorlage an den Magistrat, den Ausschuss für Hauptangelegenheiten, Finanzen, Wirtschaft und Digitales und an die Stadtverordnetenversammlung ist dort noch nicht vorgesehen. Dennoch sind wir der Auffassung, dass auch schon die Zahlen des vorläufigen Abschlusses zur Kenntnis gegeben werden sollen.
Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Zum Prüfer für den Jahresabschluss 2020 der Stadtwerke Taunusstein wurde am 03.09.2020 durch den Ausschuss für Hauptangelegenheiten, Finanzen, Wirtschaft und Digitales das Wirtschaftsprüfungsbüro Schüllermann und Partner AG, 63303 Dreieich, bestimmt.
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind nach Prüfung durch den Abschlussprüfer mit dessen Bericht und den Stellungnahmen der Betriebsleitung und der Betriebskommission über den Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen. Der Jahresabschluss soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden.
Betriebszweig Wasserversorgung Die Nachkalkulation der Wassergebühren (Anlage 2) ergibt für 2020 eine Unterdeckung in Höhe von 0,25 Euro nach Handelsgesetzbuch (HGB) und eine Unterdeckung von 0,29 Euro nach Kommunales Abgabengesetz (KAG).
Das bedeutet, dass im Bereich der Wasserversorgung keine Rückstellungen nach KAG zu bilden sind.
Betriebszweig Ortsentwässerung Die Nachkalkulation der Abwassergebühren (Anlage 3) ergibt für 2020 folgende Über- bzw. Unterdeckungen:
Das bedeutet, dass im Bereich der Ortsentwässerung für beide Gebühren ebenfalls keine Rückstellungen nach KAG zu bilden sind.
Anlagen
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