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31.08.2021 - 6.1.3 Beantwortung der Fragen aus der Sitzung des Ort...TOP:
Ö 6.1.3
Gremium:
Datum:
Di, 31.08.2021
Status:
öffentlich
(Sitzung abgeschlossen)
Uhrzeit:
18:48
Anlass:
öffentliche Sitzung
Beratung:
öffentlich
Vorlageart:
Verwaltungsmitteilungen
Federführend:
Fachbereich 2; Stadtentwicklung 2.1
Bearbeiter:
Renate Sannwald
Beschluss:
zur Kenntnis genommen
Antwort: Der Ausbau von Radwegeverbindungen ist ein strategisches Ziel der Stadt Taunusstein und Bestandteil des Maßnahmenkatalogs zum Verkehrsentwicklungsplan (VEP) 2030, der in der Sitzung der StVV am 26.11.2015 beschlossen wurde. Das Radwegenetz in Taunusstein soll insgesamt ausgebaut werden und im Rahmen der Entwicklung B-Plans Östliche Aarstraße kann der Lückenschluss zwischen Ortseingang Hahn entlang des nördlichen Hahner Ortsrandes zum Postweg und dann weiter zum Aartalradweg gut realisiert werden. Im VEP 2030 wurde die Realisierung eines Fahrradweges hin zum Aartalradweg mit hoher Umsetzungspriorität vorgeschlagen. Daher wird der Radweg nun über die Bauleitplanung gesichert, dieser verläuft entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze auf einer im Kataster ausgewiesenen Wegeparzelle. In der Verkehrsuntersuchung als Anlage zur Begründung des B-Plans wird auf Seite 11 unter „Fußgänger- und Radverkehr, ÖPNV“ ausgeführt: ‚Im VEP 2030 Taunusstein [1] wurde ein Ausbau des Radweges in den Maßnahmenkatalog aufgenommen. Aufgrund des räumlich begrenzten Straßenraums soll über den Bebauungsplan das Baurecht für einen zusätzlichen Geh- und Radweg am Nordrand des Geltungsbereiches entlang der Aaraue geschaffen werden. Dieser soll in Höhe der Rembrandtstraße beginnen und bis zum Rathaus und den von hier aus weiterführenden Wegeverbindungen geführt werden.‘
Antwort: Mögliche Auswirkungen des Umzugs der Stadtwerke (in das Gebäude der Hessapp) auf die Verkehrssituation waren nicht Gegenstand der Untersuchungen im Rahmen des B-Plans Östliche Aarstraße und sind derzeit auch nicht zu prognostizieren.
Antwort: In dem Bereich des Mischgebietes sind mit blauen Linien 3 Baufenster festgesetzt. Eine neue Bebauung ist nur innerhalb dieser Baufenster zulässig. Die östliche Grenze des östlichen Baufensters ist mit einem Abstand von mindestens 27 m (gemessen an der schmalsten Stelle) zur Parzelle des Eschbachs festgesetzt. Die bereits auf dem Grundstück vorhandenen, mit BA-0675/93 vom Februar 1995 genehmigten baulichen Anlagen, die sich tlw. außerhalb dieses Baufensters befinden, genießen Bestandsschutz.
Der Ortsbeirat nimmt die Verwaltungsmitteilung zur Kenntnis. |