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24.06.2021 - 3.8.3 Wasserbeschaffungsverband Rheingau-Taunus; Ents...TOP:
Ö 3.8.3
Gremium:
Datum:
Do, 24.06.2021
Status:
gemischt
(Sitzungsgeld freigegeben)
Uhrzeit:
19:15
Anlass:
öffentliche Sitzung
Beratung:
öffentlich
Vorlageart:
Beschlussvorlage
Federführend:
Fachbereich 3; Verwaltungsmanagement 3.1
Bearbeiter:
Ute Katit
Beschluss:
ungeändert beschlossen
Stadtverordnetenvorsteher Wittmeyer teilt mit, dass ihm ein einheitlicher Wahlvorschlag mit Anlagen vorliegt.
Er weist darauf hin, dass, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden kann (§55 Abs. 3 HGO).
Hiergegen erfolgt keine Widerrede.
Stadtverordnetenvorsteher Wittmeyer stellt zur Abstimmung:
Beschluss:
Stadtverordnetenvorsteher Wittmeyer weist darauf hin, dass nach § 55 Abs. 6 HGO jede/r Stadtverordnete gegen die Gültigkeit der Wahl innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei ihm erheben kann.
Stellvertreter/in BGM 1. Nachrücker/in 2. Nachrücker/in Alfred Hollinger Erster Stadtrat Peter Lachmuth
Stadtverordnetenvorsteher Wittmeyer weist darauf hin, dass nach § 55 Abs. 6 HGO jede/r Stadtverordnete gegen die Gültigkeit der Wahl innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei ihm erheben kann.
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